Alle Dokumente im Überblick

Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung / Sorgerechtsverfügung

 

Welche Vollmachten und Verfügungen vorhanden sein sollten, erfahren Sie hier.

Die Produkterklärung auf dieser Seite stellt keine Rechtsberatung dar.

Vorsorgevollmacht Formular - Patientenverfügung Formular

Die VORSORGEVOLLMACHT

Sie sind nicht in der Lage selbstständig Entscheidungen zu treffen! Egal ob durch Krankheit oder Unfall!

Sichern Sie sich Ihre Selbstbstimmung mit Ihrer Vorsorgevollmacht!

Wenn Ihre Vertrauensperson in Ihrem Sinne handeln soll, muss Sie vorher eine Vollmacht bekommen!

Nur so kommen Sie einem fremden stattlichen Betreuer zuvor und schützen sich und Ihre Familie.

(vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz www.BMJV.de)

Wie erstelle ich meine Vorsorgevollmacht?

Sie setzen die entsprechende/n Person/en Ihres Vertrauens als Bevollmächtigte ein.

Nach der Erstellung steht Ihnen die Vorsorgevollmacht zum ausdrucken zur Verfügung.

Zwar können sich Ihre Angehörigen sich jederzeit um Sie kümmern und Sie unterstützen, aber rechtsverbindliche Erklärungen und Entscheidungen (z.B. Bankgeschäfte tätigen, Klärung/Zahlung von Verbindlichkeiten um Mahnungen zu entgehen) dürfen sie nicht treffen!

Diese Befugnisse dürfen nur aufgrund einer entsprechenden Vollmacht oder durch einen amtlich bestellten Betreuer (ohne Vollmacht eine fremde Person) ausgeübt werden (vgl. §1896 Abs.1 BGB). Letzterer vergütet seine Tätigkeit aus Ihrem Vermögen.

Als Beispiel:

Im Jahr 2016 kamen auf jeden Berufsbetreuer durchschnittlich 37 betreute Personen.

Es ist offensichtlich, das bei allen Bemühungen des Betreuers eine individuelle, fürsorglich Betreuung eines Geschäftsunfähigen nicht stattfinden kann.

(s. Abschlussbericht zur Qualität der rechtlichen Betreuung, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)

Ein Notar ist nicht notwendigerweise erforderlich. Dieser prüft bei einer Beurkundung lediglich die Echtheit der Unterschrift und ob Sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geschäftsfähig sind.

Weitere Dienstleistung wie z.B. ständige Überwachung der Dokumente auf Aktualität werden in der Regel nicht erbracht.

Auch das Vorsorgeregister ist nicht zwingend notwendig. Dort wird Ihre Vollmacht lediglich registriert und ausschließlich das Betreuungsgericht bekommt auf Anfrage die Auskunft, ob eine Vorsorgevollmacht besteht.

Das Dokument wird nicht dort aufbewahrt und Ärzte, Banken, etc. bekommen ohnehin keine Auskunft.

Seitens des Vorsorgeregisters wird die Vollmacht zudem weder auf Inhalt noch Wirksamkeit überprüft.

Mit Eintritt der Volljährigkeit erlischt das Sorgerecht bzw. die vollständige rechtliche Befugnis der Eltern bzgl. der Angelegenheiten des Kindes.

Ab diesem Zeitpunkt ist es unerlässlich, sich nicht nur um die Gestaltung seines Lebens im Allgemeinen zu kümmern, sondern auch die „schweren“ Zeiten nach den eigenen Vorstellungen zu gestalten, damit ggf. die Eltern weiterhin für ihr „Kind“ da sein können!

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Ein Unfall kann jederzeit geschehen, niemand ist zu alt oder zu jung für die Gestaltung seiner Vorsorgevollmacht.

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Vorsorgevollmacht Formular - Patientenverfügung Formular

Die PATIENTENVERFÜGUNG

In der Patientenverfügung formulieren Sie schriftlich Ihre persönliche Vorstellung, ob und wie eine ärztliche Maßnahme auszusehen hat, wenn Sie aufgrund Beeinträchtigung wie z.B. Koma nicht mehr dazu in der Lage sind.

Es ist die optimalste Möglichkeit Ihre Wertvorstellungen, Lebenseinstellung oder auch religiöse Ansichten in kritischen Krankheits-/Unfallsituationen mitzuteilen, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind.

Ihr Wille entscheidet darüber, ob Sie bereits im Voraus in bestimmte (lebensverlängernde) Behandlungen einwilligen oder diese verweigern.

Die Patientenverfügung ist für das medizinische Personal bindend. Dafür hat notfalls ein von Ihnen ernannter Bevollmächtigter Sorge zu tragen.

 (vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, §§1901a ff BGB www.BMJV.de)

Meine VORSORGEVOLLMACHT reicht doch aus?

Nein, denn mit der Vorsorgeverfügung treffen Sie eine Entscheidung darüber, wer für Sie handeln darf.

Es werden dort nicht explizit und so konkret wie erforderlich Ihre Vorstellung einer ärztlichen Behandlung bei Eintritt einer Entscheidungs-/Geschäftsunfähigkeit festgelegt.

Ihr Bevollmächtigter kann nur Mutmaßungen anstellen und diese sind evtl. weit von Ihren Vorstellungen entfernt bzw. lassen sich aufgrund fehlender Schriftform nicht so zügig wie erwünscht durchsetzen (§1901a Abs. 2 BGB).

Eine PATIENTENverfügung bedarf der Schriftform (§1901a Abs. 1 S.1 BGB).

Sie haben im Shop von www.notfallspeicher.de die Möglichkeit eine Basis Patientenverfügung zu wählen und den bzw. die entsprechende/n Person/en Ihres Vertrauens als Bevollmächtigte einzusetzen.

Sofern kein Bevollmächtigter von Ihnen genannt wird, setzt das Betreuungsgericht einen amtlichen (fremden) Betreuer ein.

Aus diesem Grund ist es wichtig eine PATIENTENverfügung immer mit einer VORSORGEvollmacht zu kombinieren.

Der Notar beglaubigt nur Ihre Unterschrift und Ihre Geschäftsfähigkeit, eine Besserstellung der Patientenverfügung erfolgt dadurch nicht.

Im Vorsorgeregister wird lediglich aufgenommen, das eine Patientenverfügung besteht, sie wird dort nicht hinterlegt und kann von Ärzten oder Bevollmächtigten nicht eingesehen werden.

Ausschließlich die Betreuungsgerichte erfahren auf Anfrage, ob eine Patientenverfügung vorliegt, jedoch nicht den Inhalt.

Selbstverständlich können Sie ganz einfach und jederzeit Ihre Angaben ändern indem Sie hier eine neue erstellen.

Sie müssen nicht umständlich einen Notar aufsuchen oder das Vorsorgeregister anschreiben.

Niemand ist zu jung, um für die Gestaltung seines Lebens in Notsituationen vorzusorgen.

Wie schnell kann ein Unfall passieren, man prallt beim snowboarden mit dem Kopf gegen einen Stein oder bekommt im See einen Krampf…

Sobald die Volljährigkeit eintritt, haben Eltern keine rechtlichen Befugnisse mehr sich um die Angelegenheiten ihrer Kinder zu kümmern.

Jeder, der eigene Ansichten von seiner Lebensgestaltung hat, sollte auch für solche Situationen vorsorgen, damit seine/ihre Selbstbestimmung gewahrt bleibt.

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Die SORGERECHTsverfügung

Wenn Eltern minderjähriger Kinder versterben oder aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr geschäftsfähig sind, erfolgt eine sofortige Vormundschaft durch das Jugendamt.

Ein Berufsvormund kümmert sich von diesem Zeitpunkt an um die Erziehung und das Vermögen Ihres Kindes.

Ihr Kind wird von einem fremden Beamten/Angestellten betreut, der/die bis zu 50 Kinder zu verwalten hat (§55 Abs. 3 SGB VIII).

Eine echte Beziehung kann bei einem monatlichen Pflichtbesuch im Kinderheim, der entsprechend gesetzlich geregelt ist und selbstverständlich während der Arbeitszeit des Vormundes stattfindet, nicht entstehen.

Der Berufsvormund bezahlt sich für die Zeit, die er für die Verwaltung Ihres Kindes benötigt, aus dem Vermögen Ihres Kindes.

Zusätzlich hat er noch Anspruch auf Entschädigung für Aufwendungen.

Nur Sie können vermeiden, dass Ihr Kind, welches sich bei dem Tod/Geschäftsunfähigkeit der Eltern in einer ohnehin schon sehr traumatischen Situation befindet, in ein Heim kommt.

Nutzen Sie jetzt die Möglichkeit auf die Entwicklung Ihres Kindes Einfluss zu nehmen, wenn Sie es nicht mehr können.

Verfassen Sie eine SORGERECHTsverfügung und stellen Sie sicher, dass Ihr Kind in dieser schweren Zeit zügig einer Person Ihres Vertrauens übergeben und nicht erst ein langwieriges Verfahren von Jugendamt und Familiengericht durchgeführt wird, währenddessen sich Ihr Kind im Kinderheim sehnlichst ein Zuhause wünscht.

Nur mit einer SORGERECHTsverfügung haben Sie die Gewissheit, dass Ihr Kind die Wärme, Geborgenheit und Unterstützung bekommt, die es in dieser Notsituation und für den Rest ihres/seines Lebens benötigt.

Sie können damit vermeiden, dass Ihr Kind zur reinen Verwaltungsangelegenheit.

(vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, §§1776 Abs. 1, 1779 Abs.1 BGB)

Darf ich jede Person zum Vormund ernennen?

Sie können in der SORGERECHTsverfügung jede volljährige, geschäftsfähige Person Ihres Vertrauens zum Vormund ernennen.

Es besteht sogar die Möglichkeit unterschiedliche Personen für den Bereich Erziehung bzw. Finanzen einzusetzen.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf das Familiengericht von einer Berufung des von Ihnen zu Lebzeiten gewählten Vormundes absehen (§1778 Abs.1 BGB).

Deshalb sollten Sie vorsorglich mindestens zwei Personen als Vormund benennen.

Sie haben zudem auch die Möglichkeit Personen von der Vormundschaft ausschließen (§1782 Abs.1 BGB).

Bei allein Sorgeberechtigten geht mit deren/dessen Tod das Sorgerecht auf das andere Elternteil über (§1680 Abs.2 BGB).

Mit einer SORGERECHTsverfügung können Sie dem anderen Elternteil eine Person Ihres Vertrauens zur Seite stellen und beide üben gemeinsam das Sorgerecht aus.

Es besteht auch die Möglichkeit die Person Ihres Vertrauens als ausschließlichen Vormund zu benennen.

Unverheiratete Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht sollten jeweils eine eigene separate SORGERECHTsverfügung aufsetzen.

Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht geht beim Tod des einen Elternteils das alleinige Sorgerecht auf den noch lebenden Elternteil über (§1680 Abs.1 BGB).

Nein, eine solche Hinterlegung ist nicht erforderlich, sie dient lediglich der Information, dass eine SORGERECHTsverfügung besteht (Nachlassgericht) bzw. dem Auffinden des Dokumentes (Notar).

Die ermittelnden Behörden müssen dazu aber wissen, dass ein Dokument hinterlegt ist und vor allem bei welchem Notar und das Nachlassgericht ist ohnehin nur zu den Geschäftszeiten zu erreichen.

Der Notfallspeicher ermöglicht jederzeit einen sofortigen Zugriff.

Damit ist ein sofortiger Nachweis Ihres Willens möglich und Ihrem Kind wird ein Aufenthalt im Kinderheim erspart.

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